Schulordnung - Auszug


§ 1   Name und Sitz der Musikschule

Musikschulverband Bucklige Welt – Mitte       2812 Hollenthon, Kirchenplatz 2/1

§ 2   Unterrichtsbesuch

     (1)     Die Schülerin/der Schüler hat den Unterricht regelmäßig und pünktlich zu besuchen sowie sich gewissenhaft – den Übungsanweisungen entsprechend – vorzubereiten. Bei minderjährigen SchülerInnen sorgen die Erziehungsberechtigten für den regelmäßigen und pünktlichen Unterrichtsbesuch der Schülerin/des Schülers sowie die gewissenhafte – den Übungsanweisungen entsprechende – Vorbereitung.

     (2)     Unmündige minderjährige SchülerInnen müssen von einer/einem Erziehungsberechtigten oder VertreterIn zum Unterricht gebracht bzw. vom Unterricht abgeholt werden.

     (3)     Außerhalb der Unterrichtszeit besteht keine Aufsichtspflicht der LehrerInnen. Es besteht keine Aufsichtspflicht über Schüler, die sich nicht im Klassenraum befinden. Für Unfälle oder Beschädigungen außerhalb der Aufsichtspflicht können daher die Lehrer nicht haftbar gemacht werden.

     (4)     Der Schüler erhält wöchentlich eine Lektion im Hauptfach und ist zum unentgeltlichen Besuch der Ergänzungsfächer berechtigt.

     (5)     Die Aufnahme des Schülers kann nach Maßgabe der vorhandenen Plätze immer zu Semesterbeginn erfolgen, ein Austritt ist jedoch nur am Ende des Schuljahres möglich.

     (6)     In Disziplinarfällen oder bei völliger Nichteignung des Schülers kann dieses Übereinkommen nach Rücksprache mit den Eltern oder deren Stellvertreter durch den Schulleiter vorzeitig aufgehoben werden.

     (7)     Die Unterrichtszeiten für die einzelnen Haupt-, und Ergänzungsfächer werden von den Lehrern nach Zustimmung durch den Schulleiter festgesetzt.

     (8)     Beginn und Ende des Musikschuljahres bzw. hinsichtlich der schulfreien Tage sind die Bestimmungen für Pflichtschulen maßgebend.

     (9)     Ansuchen und Beschwerden aller Art sind ausnahmslos nur dem Schulleiter vorzutragen.

     (10)     Eine Anmeldung gilt für die Dauer eines Schuljahres und wird jährlich erneuert.

     (11)     Der Schülerin/der Schüler hat die Hausordnung/Schulordnung zu beachten.

§ 3   Versäumte Unterrichtseinheiten

     (1)     Die Schülerin/der Schüler ist verpflichtet, von einer voraussehbaren Versäumung von Unterrichtseinheiten die Lehrerin/den Lehrer oder die Schulleitung rechtzeitig zu verständigen. Bei minderjährigen SchülerInnen ist dies Aufgabe der Erziehungsberechtigten.

     (2)Unterrichtseinheiten, die von der Schülerin/vom Schüler versäumt oder verspätet besucht werden (z.B. Schulschikurs, Sportwochen, Schullandwochen Schulautonome Tage ec.), werden nicht nachgeholt.

§ 4   Unterrichtsmittel

Die Schülerin/der Schüler hat die notwendigen Unterrichtsmittel mitzubringen. Für etwaige Vervielfältigungen kann die Musikschule einen angemessenen Betrag einfordern.

§ 5   Schulgeldzahlungspflicht

     (1)     Der Schulerhalter hebt von allen SchülerInnen ein Schulgeld als Entgelt für die Ausbildung an der Musikschule und als angemessenen Beitrag zu den Kosten der Musikschule ein.

     (2)     Die Höhe, allfällige Ermäßigungen oder Erhöhungen des Schulgeldes sowie die Einhebungsmodalitäten werden vom Schulerhalter gemäß § 6 des NÖ Musikschulgesetzes 2000 festgelegt.

     (3)     Ein Fernbleiben vom Unterricht entbindet nicht von der Verpflichtung zur Schulgeldzahlung. Im Pflichtschulbereich freigegebene Tage, (z.B. Schulschikurs, Sportwochen, Schullandwochen usw.) rechtfertigen nicht eine Verringerung des Schulgeldes.

     (4)     Die Schulgeldzahlungspflicht entfällt bei einer Abmeldung für das laufende Schuljahr nur bei Nachweis des Vorliegens schwerwiegender Gründe, wie insbesondere schwerer Krankheit oder Verlegung des Wohnsitzes. Die Entscheidung darüber trifft der Schulerhalter.

     (5)     Bei einem Schulgeldrückstand von mindestens drei Monaten kann eine Schülerin/ein Schüler ausgeschlossen werden.

     (6)     Das Schulgeld ist kein Monatshonorar, sondern ein Jahresschulgeld, welches sich aus 10 Monatsraten zusammensetzt (Die Modalität, wie das Schulgeld eingehoben wird, ist vom Schulerhalter festzulegen.)

     (7)     Im Falle wesentlicher Lohn- und Preissteigerungen kann das Schulgeld den allgemeinen Verhältnissen vom Schulerhalter angepasst werden. Die Erhöhung des Schulgeldes wird rechtzeitig vor der Anmeldung für das neue Schuljahr bekannt gegeben bzw. kann vom Rücktrittsrecht vor Schulbeginn des neuen Schuljahres Gebrauch gemacht werden.  

§ 6   Miete von Instrumenten und Entlehnung von Noten

     (1)     Bei Miete von Instrumenten muss die Schülerin/der Schüler bzw. bei minderjährigen SchülerInnen die Erziehungsberechtigten einen schriftlichen Mietvertrag mit der Musikschule abschließen.

     (2)     Die Leihgebühr für ein Instrument richtet sich nach dessen Anschaffungswert und wird pro Schuljahr eingehoben. (Richtwert: Leihgebühr inklusive einer Jahresversicherungsgebühr in Höhe von 1,25 Prozent des Kaufpreises)  

     (3)     Bei Entlehnung von Noten muss die Schülerin/der Schüler bzw. bei minderjährigen SchülerInnen die Erziehungsberechtigten der Archivleiterin/dem Archivleiter eine schriftliche Übernahmebestätigung unterschreiben.

     (4)     Jede Beschädigung von aus der Schule entliehenen Instrumenten und Archivalien oder von Schuleinrichtungen geht zu Lasten der betreffenden Schüler bzw. dessen Erziehungsberechtigten.

§ 7   Teilnahme an Schulveranstaltungen

Die Schülerin/der Schüler hat grundsätzlich an Schulveranstaltungen teilzunehmen.

§8   Unterrichtstage

     (1)     Auf die unterrichtsfreien Tage und die Hauptferien findet das NÖ Schulzeitgesetz 1978, LGBl. 5015, Anwendung.

     (2)     Bei sonstigen Verhinderungen der Lehrerin/des Lehrers können die Stunden an einem anderen Tag nachgeholt werden.

     (3)     Gemäß Statut der Musikschule werden je Schuljahr und Hauptfach mindestens 30 Wochenstunden abgehalten. Sollte dies vonseiten der Musikschule aus schwerwiegenden Gründen nicht möglich sein, wird eine Kompensation über die Schulgeldabrechnung durchgeführt.